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162/2018 - Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister

  • Amtliche Bekanntmachung
  • Amt

Gemäß §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) sowie gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in den zzt. gültigen Fassungen sind folgende Widersprüche gegen Datenübermittlungen zulässig

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