134/2019 - Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister (§§ 36, 42 und 50 Bundesmeldegesetz -BMG)
Gemäß §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) sowie gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in den zzt. gültigen Fassungen sind folgende Widersprüche gegen Datenübermittlungen zulässig
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Der Widerspruch gegen die vorgenannten Datenübermittlungen ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Amt Kellinghusen, Der Amtsvorsteher, Hauptstraße 14, 25548 Kellinghusen, einzulegen.
Kellinghusen, den 19.11.2019
Amt Kellinghusen
Der Amtsvorsteher
Gez. Clemens Preine