127/2019 - Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes
Widerspruch gegen die Übermittlung der Personendaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften.
Aufgrund § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BGM) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) sowie gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in den zzt. gültigen Fassungen weist das Amt Kellinghusen darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2021 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 SG widersprechen können.
Gemäß § 58 c SG übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften einmal jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 BGM widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 01. März 2020 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Amt Kellinghusen, Der Amtsvorsteher, Hauptstraße 14, 25548 Kellinghusen, einzulegen.
Kellinghusen, den 21.10.2019
Amt Kellinghusen
Der Amtsvorsteher
gez. Clemens Preine